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   LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16   

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https://dejure.org/2017,55568
LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16 (https://dejure.org/2017,55568)
LG Bonn, Entscheidung vom 04.01.2017 - 1 O 148/16 (https://dejure.org/2017,55568)
LG Bonn, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - 1 O 148/16 (https://dejure.org/2017,55568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch Finanzgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen behaupteter unionsrechtswidriger Sankionsentscheidung eines Finanzgerichts; Anforderungen an das Bestehen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nach den Grundsätzen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Auszug aus LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16
    Im anschließenden Revisionsverfahren setzte der BFH I das Verfahren mit Beschluss vom 07.09.2011, Az. VII R 45/10, aus und ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung zu der Frage, ob eine Sanktion gegen einen Ausführer zu verhängen sei, der unter zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts einen Erstattungsantrag stelle, obwohl für die betreffende Ausfuhr ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht bestehe (Anlage 5).

    Der BFH hob daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2013, Az. VII R 45/10, (Anlage 7) das Urteil des FG I auf und verwies die Sache an das FG I zurück.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-562/11

    SEPA - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 -

    Auszug aus LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16
    Der EuGH entschied auf dieses Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 06.12.2012, Az. C-562/11, (Anlage 6) und führte hinsichtlich des Befreiungstatbestandes des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 b) VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 aus, dass sich aus deren Wortlaut ergebe:.

    Entgegen der Darstellung der Klägerin befasst sich das FG I in seinem Urteil vom 24.02.2015 auf Seite 13 ff eingehend mit der Frage, ob unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung gemäß des Urteils vom 06.12.2012, Az. C-562/11, und der Abwägung aller Rechtspositionen ein Befreiungstatbestand zugunsten der Klägerin nach Art. 11 UAbs. 3 lit. b) VO 3665/87 vorliegt.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus LG Bonn, 04.01.2017 - 1 O 148/16
    Nach der "Köbler"-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.09.2003, Az. C-224/01) haftet der Staat für eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.
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